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    Information

    Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung)
    Eine geringe Beeinträchtigung nach Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 12,5 Punkte (von 100) erreicht.

    Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung)
    Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht.

    Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung)
    Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht. 

    Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung)
    Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. 

    Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
    Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der im Scoring mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. 

    Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

    Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, gültig ab dem 01.07.2023

     

    1- Änderungen zum 01.07.2023

    Höhere Beitragssätze

    Erhöhung um 0,35 Prozentpunkte von 3,05% auf 3,40%

    Änderungen der Beitragssätze anhand der Anzahl der Kinder

    Ab dem 2. bis 5.Kind bis zum 25. Lebensjahr – 0,25 Prozentpunkte je Kind weniger

    Mitglieder ohne Kinder               4,00% (AN-Anteil: 2,30%, AG-Anteil 1,70%)

    Mitglieder mit 1 Kind                   3,40% (AN-Anteil: 1,70%, AG-Anteil 1,70%)

    Mitglieder mit 2 Kindern               3,15% (AN-Anteil: 1,45%, AG-Anteil 1,70%)

    Mitglieder mit 3 Kindern               2,90% (AN-Anteil: 1,20%, AG-Anteil 1,70%)

    Mitglieder mit 4 Kindern               2,65% (AN-Anteil: 0,95%, AG-Anteil 1,70%)

    Mitglieder mit 5 Kindern und mehr  2,40% (AN-Anteil: 0,70%, AG-Anteil 1,70%)

     

    2. Änderungen zum 01.01.2024

    Erhöhung der Leistungen für ambulante Pflege um 5%

    §37 SGB XI

    Pflegegrad 2 von 316,00 € + 5% =  332,00 €
    Pflegegrad 3 von 545,00 € + 5% =  573,00 €
    Pflegegrad 4 von 728,00 € + 5% =  765,00 €
    Pflegegrad 5 von 901,00 € + 5% =  947,00 €

    Erhöhung der Leistungen für ambulante Sachleistungen um 5%

    §36 SGB XI

    Pflegegrad 2 von 724,00 € + 5% = 761,00 €
    Pflegegrad 3 von 1.363,00 € + 5% = 1.432,00 €
    Pflegegrad 4 von 1.693,00 € + 5% = 1.778,00 €
    Pflegegrad 5 von 2.095,00 € + 5% = 2.200,00 €

    Erhöhung der Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen

    §43c SGB XI

    Pflegegrade 2 – 5

    0 bis 12 Monate       von 5%        auf 15%

    13 bis 24 Monate     von 25%      auf 30%

    25 bis 36 Monate     von 45%      auf 50%

    ab 37 Monate         von 70%      auf 75%

     

    Pflegeunterstützungsgeld

    Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab 2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

     

    3. Änderungen Januar 2025 und Januar 2028

    Erhöhung der Leistungen für ambulante Pflege

    Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 werden die Leistungen der Pflegeversicherung in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

     

    4. Änderungen ab Juli 2025

    Zusammenlegung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

    Alt:

    Verhinderungspflege bis Juli 2025 1.612,00 €

    Kurzzeitpflege bis Juli 2025 1.774,00 €

    Neu:

    „Entlastungsbudget“ ab Juli 2025 3.539,00 €

    Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.

     

    4.1 Ausnahmen ab 01.01.2024

    Für Eltern mit pflegebedürftigen Kindern der Pflegegrade 4 und 5 steht das Entlastungsbudget bereits ab 01. Januar 2024 zu. Allerdings bis Juli 2025 nur in der Höhe von 3.386,00 € (entspricht 1.612,00 € Verhinderungspflege + 1.774,00 € Kurzzeitpflege)